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Vereinssatzung des Herzblut Rot-Weiß Oberpfalz e.V.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins und Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen Herzblut Rot-Weiß Oberpfalz e.V. und hat seinen Sitz in Kümmersbruck.

  • Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und den Zusatz „eingetragener Verein“, kurz e.V., führen. Desweiteren soll er beim Verein FC Bayern München e.V. als offizieller Fanclub eingetragen und geführt werden.

  • Geschäftsjahr: „ist das Kalenderjahr.“

 

§ 2 Zweck des Vereins

  • Der Verein hat den Zweck, den FC Bayern München durch die Zusammenkunft der Fanclubmitglieder bei Privatveranstaltungen, sowie Fahrten zu Heim- als auch Auswärtsspielen zu unterstützen und die Gemeinschaft unter den Mitgliedern zu fördern.

  • Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

  • Der Zweck des Vereins soll mit Folgendem erreicht werden:
    a) Abhaltung von Veranstaltungen
    b) Veranstaltung von Gesellschaftsabenden und Ausflügen
    c) Pflege der Beziehung zu anderen Fanclubs.

 

 

§ 3 Geschäftsräume

Dem Verein stehen zur Durchführung seiner Aufgaben die Räumlichkeiten am Wohnsitz des 1. Vorstands zur Verfügung.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  • Mietglied kann werden:
    Alle Personen, die sich mit dem Ideal des Fanclubs identifizieren können. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft durch Beschluss.

  • Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und jugendlichen Mitgliedern jeglichen Alters.

  • Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch den Beschluss der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese haben keine Beitragszahlungen zu leisten.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Versammlungen teilzunehmen.
    Außerdem hat jedes volljährige Mitglied das Recht, zu wählen und gewählt zu werden.

  • Jedes Mitglied hat die Pflicht,
    a) als "Botschafter" des FC Bayern München zu fungieren
    b) das Erscheinungsbild des Vereins positiv mitzuprägen
    c) den Verein in jeder Situation nach besten Möglichkeiten zu unterstützen
    d) den vereinbarten Jahresbeitrag fristgerecht zu leisten
    e) die Satzung zu achten

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet
    a) durch Austritt
    b) durch Ausschluss
    c) durch Tod.

  • Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand.

  • Der Ausschluss kann erfolgen
    a) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung
    b) wegen unehrenhaftem Verhalten innerhalb des Vereinslebens
    c) wegen Äußerungen, die dem Verein ernsthaft schaden könnten.

  • Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbescheid ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

 

§ 7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag

  • Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, allerdings keine Aufnahmegebühr. Über die Höhe entscheidet die Vorstandschaft
    Die aktuelle Höhe kann dem Aufnahmeantrag entnommen werden.

  • Der Mitgliedsbeitrag ist per Einzugsermächtigung bei Eintritt in den Fanclub für das laufende Geschäftsjahr zu zahlen.

  • Wird ein Mitglied ausgeschlossen, oder scheidet aus anderem Grund aus, so verbleibt der im Voraus bezahlte Beitrag dem Verein.

 

 

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Vorstandschaft
c) die Mitgliederversammlung

 

§ 9 Vorstand und Vorstandschaft

  • Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
    a) 1. Vorstand
    b) 2. Vorstand
    c) 1. Kassier
    d) 1. Schriftführer.

  • Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:
    a) Vorstand
    b) 2. Kassier (Revisor)
    c) zwei Beisitzern
    d) Ehrenvorsitzenden.

 

  • Vertretungsberechtigt im Sinne § 26 BGB sind der 1. Vorstand, der 2. Vorstand, der 1. Kassier und der 1. Schriftführer. Jedes dieser vier Vorstandsmitglieder ist einzelvertretungsberechtigt.

  • Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

  • Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des 1. Kassiers oder des 1. Vorstands oder, falls diese verhindert sind, deren Stellvertreter.

  • Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl ist geheim. Auf Antrag kann dieser auch per Akklamation gewählt werden. Die Wiederwahl des Vorstands ist möglich.

  • Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatz bis zur nächsten fälligen Generalversammlung zu ernennen.

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Diese wird in der Regel um den Zeitpunkt des Gründungsdatums abgehalten.

  • Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorstand geleitet. Es wird durch den Schriftführer ein Protokoll angefertigt, welches vom Versammlungsleiter sowie vom Verfasser gegengezeichnet wird.

 

§ 10a Die Generalversammlung

  • Die Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt und die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
    a) Geschäftsbericht des 1. Vorstandes
    b) Kassenbericht
    c) Entlastung der Vorstandschaft
    d) Neuwahl des Vorstands und deren Vertretern (sofern erforderlich)
    e) Neuwahl der Beisitzer (sofern erforderlich)
    f) Satzungsänderungen (falls erforderlich)
    g) Anträge (können von jedem ordentlichen Mitglied eingebracht werden, sind jedoch bis zwei Wochen vor der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen)
    h) Sonstiges

  • Bei Vorstandswahlen wird ein Wahlvorstand benannt, der aus drei ordentlichen Mitgliedern (1 Vorsitzender, 2 Beisitzer) besteht. Der Wahlvorstand leitet die Versammlung während der Wahl.

  • Die Vorstandsmitglieder sind in geheimer Wahl zu bestimmen, auf Antrag auch per Akklamation. Alle übrigen Wahlen und Beschlüsse sind offen durchzuführen.

  • Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder oder ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangt. Für die Generalversammlung gelten sinngemäß die gleichen Bestimmungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.

  • Generalversammlungen und außerordentliche Mitgliederversammlung werden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.


§ 11 Beschlussfassung der Generalversammlung

  • Die jeweilige Generalversammlung ist beschlussfähig
    a) bei Abstimmungen über größere finanzielle Ausgaben, wenn mind. 2/3 der erschienenen Mitglieder ihre Zustimmung erteilen. Außer aus terminlichen Gründen muss sofort entschieden werden.
    b) bei Abstimmungen über organisatorische oder anderweitige Beschlüsse, unabhängig von der Zahl der Mitglieder.

  • Die Generalversammlung fasst ihre Beschlusspunkte mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, es sei denn, die Satzung schreibt eine Andere vor. Unzulässig ist eine eine Vertretung in der Stimmabgabe.

  • Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

  • Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung, wobei mindestens eine 3/4 Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder dem zustimmen müssen.


§ 12 Überwachung der Vereinsgeschäfte

In der Generalversammlung wird, sofern erforderlich, für jeweils zwei Jahre ein Revisor gewählt. Er hat das Recht, die Vereinsgeschäfte zu überwachen.


§ 13 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann ausschließlich durch die Generalversammlung beschlossen werden. Die Angabe der zu ändernden Paragraphen ist in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung enthält, bedarf der Mehrheit von mindestens 2/3 der erschienenen Mitglieder.


§ 14 Vereinsvermögen

Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet. Spenden an andere Vereine oder Institute sind durch Beschluss der Vorstandschaft möglich.
Ausnahmen: Bei besonderen gesellschaftlichen Anlässen können im Sinne der Mitglieder Präsente finanziert werden, dessen Wert die Vorstandschaft vereinbart.


§ 15 Vereinsauflösung

Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert (im Zeitpunkt der Einlage) der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Jugendabteilung eines örtlich ansässigen Fußballvereins.


§ 16 Tag der Erstellung

Die vorliegende Satzung wurde durch die Gründungsversammlung vom 04.01.2014 beschlossen und ist am selben Tag in Kraft getreten.

 

gez. Kümmersbruck, 04.01.2014

 

Vostand:

Dominik Geiger 1. Vorstand

Sebastian Gimpl 2. Vorstand

Andreas Stolarczyk 1. Kassier

Lukas Schertl 1. Schriftführer

Benjamin Tischlak 2. Kassier (Revisor)

Laura Schertl 1. Beisitzerin

Julia Geiger 2. Beisitzerin

Erhard Geiger Ehrenvorsitzenden

 


 

 

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